Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO
1. Aufl. 2023
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S. 250H. Sonstige Maßnahmen
61. Antrag auf Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern (§ 293 BAO)
Rechtsgrundlage
§ 293. Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
Voraussetzungen
Schreib- und Rechenfehler können auch dann, wenn sie nicht „offenbar“ sind, berichtigt werden. Abschreibfehler und Fehler, die auf Abschreibfehlern beruhen, können grundsätzlich einen berichtigungstauglichen Schreibfehler darstellen ().
Schreibfehler sind etwa Abschreibfehler, Rechtschreibfehler oder auch ein Verschreiben beim Namen des Bescheidadressaten (etwa wenn sich aus der Begründung die Unrichtigkeit ergibt – ).
Rechenfehler bestehen in bloßen Additionsfehlern, Ablesefehlern von Steuertabellen oder Vertippen an einer Rechenmaschine.
§ 293 BAO erfasst auch solche Mängel, die ihre Wurzel in der Unkenntnis über den EDV-Programmablauf haben, der durch Eintragungen im Eingabebogen in Gang ge...