Drapela/Knechtl

Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4645-9

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Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO (1. Auflage)

S. 54

13. Aufhebung der Verpflichtung zur Buchführung (§ 125 BAO)

Rechtsgrundlage

§ 125. […]

(4) Macht der Unternehmer glaubhaft, dass die Grenze des Abs. 1 nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden ist, hat das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers obliegt, auf Antrag eine nach Abs. 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.

[…]

Voraussetzungen

Die Verpflichtung zur Buchführung ergibt sich

  • aus § 124 BAO (Buchführungspflicht nach UGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften)

  • aus § 125 BAO für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

  • Die Buchführungspflicht tritt ein, wenn die Umsätze in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils € 700.000 überstiegen haben. Als Unternehmer, die zur Buchführung verpflichtet sind, gilt auch eine Mitunternehmerschaft; dies selbst dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt (insb atypisch stille Gesellschaft).

Sind die Voraussetzungen für die Buchführungspflicht erfüllt, tritt die Verpflichtung mit Beginn des übernächsten Kalenderjahres ein (Umsatzüberschreitung in den Jahren 1 und 2; Buchführungs...

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