Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 19D. Abgabenbehörden und Parteien
5. Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt (§ 57 BAO)
Rechtsgrundlage
§ 57. (1) Ein Finanzamt kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, die Erhebung einer Abgabe auf das andere Finanzamt mit Bescheid befristet oder unbefristet übertragen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(2) Die Übertragung der Zuständigkeit auf das andere Finanzamt kann auch auf Antrag des Abgabepflichtigen erfolgen, wenn wahrscheinlich ist, dass das andere Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt zuständig werden wird.
[…]
Voraussetzungen
Seit gibt es zwei bundesweit zuständige Finanzämter, nämlich das Finanzamt Österreich (FAÖ) und das Finanzamt für Großbetriebe (FAG). Im Zollbereich hat die Bestimmung keinen Anwendungsbereich, weil es nur ein Zollamt (Zollamt Österreich) gibt.
Gem § 61 Abs 1 BAO ist das Finanzamt für Großbetriebe für bestimmte Abgabepflichtige zuständig, nämlich für jene, die beispielsweise
die Umsatzschwelle von € 10 Mio steuerbaren Umsätzen überschreiten,
die Umsatzschwelle von € 10 Mio Umsatzerlösen überschreiten,
Teil einer Unternehmensgruppe gem § 9 KStG 1988 sind, wenn der G...