Personalverrechnung in der Insolvenz
3. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 35320. Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz – AVRAG
20.1. Bildungskarenz nach § 11 und Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG
20.1.1. Allgemeine Bestimmungen
Die Bildungskarenz ermöglicht Arbeitnehmerinnen, sich bei aufrechtem Arbeitsverhältnis zur Weiterbildung freistellen zu lassen, vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze ununterbrochen mindestens sechs Monate besteht. Bildungskarenz können auch freie Arbeitnehmerinnen vereinbaren.
Auf Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch. Durch die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz entsteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz.
Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin können eine Bildungskarenz vereinbaren
gegen Entfall des Entgeltes und
für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr.
Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren (Rahmenfrist) ab Antritt der letzten Bildungskarenz vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate betragen muss und die Teile innerhalb der Rahmenfrist verbraucht werden müssen. Die einzelnen Teile dürfen ein Jahr nicht überschreiten.
Auch Saisonbeschäftigte können unter den Voraussetzungen des § 11 Abs 1a AVRAG Bildungska...