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Schnetzinger/Hilber

Personalverrechnung in der Insolvenz

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3454-8

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Dokumentvorschau
Personalverrechnung in der Insolvenz (3. Auflage)

S. 35320. Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz – AVRAG

20.1. Bildungskarenz nach § 11 und Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG

20.1.1. Allgemeine Bestimmungen

Die Bildungskarenz ermöglicht Arbeitnehmerinnen, sich bei aufrechtem Arbeitsverhältnis zur Weiterbildung freistellen zu lassen, vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze ununterbrochen mindestens sechs Monate besteht. Bildungskarenz können auch freie Arbeitnehmerinnen vereinbaren.

Auf Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch. Durch die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz entsteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz.

Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin können eine Bildungskarenz vereinbaren

  • gegen Entfall des Entgeltes und

  • für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr.

Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren (Rahmenfrist) ab Antritt der letzten Bildungskarenz vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate betragen muss und die Teile innerhalb der Rahmenfrist verbraucht werden müssen. Die einzelnen Teile dürfen ein Jahr nicht überschreiten.

Auch Saisonbeschäftigte können unter den Voraussetzungen des § 11 Abs 1a AVRAG Bildungska...

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