Personalverrechnung in der Insolvenz
3. Aufl. 2019
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S. 26116. Sozialplan
16.1. Grundlagen
Bei strukturellen Veränderungen werden in größeren Betrieben vielfach Sozialpläne erstellt um Nachteile, die für Arbeitnehmerinnen aus diesen Änderungen entstehen, abzufedern. Meist werden Betriebsvereinbarungen zum Schutz der von den Betriebsänderungen betroffenen Arbeitnehmerinnen abgeschlossen.
16.1.1. Zielsetzung
Änderungen im Betriebsablauf oder personelle Einschränkungen gehören zum normalen Wirtschaftsablauf, haben jedoch oft gravierende Folgen für die Belegschaft. Zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung negativer Folgen für die Arbeitnehmerinnen werden Sozialpläne bereitgestellt. Besondere Entgeltregeln und Abschlagszahlungen oder Überbrückungshilfen sind hierbei durchaus üblich. Aus dem Sinn, soziale Nachteile der Betroffenen zu entschärfen, wird ersichtlich, dass im Gegensatz zu Abfertigungszahlungen diese Leistungen dem Fürsorgeprinzip entspringen. In Betrieben mit Betriebsrat besteht ab 20 Arbeitnehmerinnen die gesetzliche Möglichkeit, Betriebsvereinbarungen abzuschließen. Werden Sozialpläne aber in zeitlicher Nähe zu einem Insolvenzverfahren des Betriebes vereinbart, sind einige Besonderheiten zu beachten. So dürfen Gläubiger nicht bena...