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Schnetzinger/Hilber

Personalverrechnung in der Insolvenz

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3454-8

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Dokumentvorschau
Personalverrechnung in der Insolvenz (3. Auflage)

S. 25815. Anfechtung von Zahlungen an Arbeitnehmerinnen

15.1. Allgemeines

Zweck der Bestimmung ist, die Gläubigerinnen ab dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung gleich zu behandeln. Die Konkursmasse ist in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich befände, wenn die Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre. Anfechtungen sind sowohl im Konkursverfahren als auch im Sanierungsverfahren möglich und können nur durch die Insolvenzverwalterin vorgenommen werden.

Die Anfechtungsklage ist binnen einem Jahr ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzubringen. Mit dem IRÄG 2017 (Insolvenzänderungsgesetz 2017) wurde § 43 Abs 2 IO dahingehend geändert, dass die Jahresfrist verlängert werden kann, wenn Insolvenzverwalterin und Anfechtungsgegnerin dies vereinbaren. Die Verlängerung darf jedoch nur einmal vereinbart werden und darf drei Monate nicht übersteigen. Diese Gesetzesbestimmung ist mit in Kraft getreten und ist auf Insolvenzverfahren nach dem anzuwenden.

Grundsätzlich wird vorerst versucht, eine außergerichtliche Lösung zu finden.

Eine Anfechtung ist nur zulässig, wenn diese befriedigungstauglich ist. Befriedigungstauglichkeit liegt vor, wenn durch die Anfechtung die Befriedigun...

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