Personalverrechnung in der Insolvenz
3. Aufl. 2019
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S. 21113. Freie Dienstnehmerin gem § 4 Abs 4 ASVG
13.1. Typische Merkmale des freien Dienstvertrages
Beim freien Dienstvertrag liegt nur eine geringe oder gar keine persönliche Abhängigkeit zur Dienstgeberin vor. Es gibt weitgehend keine Bindung an eine Arbeitszeit, einen Arbeitsort oder an Weisungen. Die freie Dienstnehmerin kann sich in der Regel vertreten lassen. Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis kann die persönliche Abhängigkeit und damit die Arbeitnehmerinneneigenschaft ausschließen, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt ().
Die freie Dienstnehmerin ist in die Organisation des Betriebes nicht eingegliedert, verwendet jedoch für ihre Arbeitsaufträge überwiegend die Arbeitsmittel der Arbeitgeberin. Für die Arbeitsaufträge wird keine Erfolgsgarantie geschuldet. Gegenstand des freien Dienstvertrages ist eine Dienstleistung. Die Tätigkeit einer Lektorin an einer Fachhochschule wurde als freier Dienstvertrag qualifiziert, auch wenn sachliche Weisungen möglich waren ().
Es liegt ein freier Dienstvertrag vor, wenn einer Sprachlehrerin Kur...