Personalverrechnung in der Insolvenz
3. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 20712. Jubiläumsgeld
Jubiläumsgelder gebühren aufgrund kollektivvertraglicher Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglicher Vereinbarungen. Sie entstehen entweder mit einem Firmenjubiläum oder in Abhängigkeit der Dauer der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin. Sie werden mit dem Tag des Erreichens des Jubiläums fällig. Jubiläumsgeld kann in Form von Geld, Sachbezügen oder zusätzlichen Urlaubstagen gewährt werden.
Jubiläumsgelder werden sozialversicherungsrechtlich als Sonderzahlungen behandelt und unterliegen seit der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
Sind Jubiläumsgelder Masseforderungen, werden sie lohnsteuerrechtlich als normale sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG unter Berücksichtigung des Freibetrags, der Freigrenze und des Jahressechstels behandelt.
Sind Jubiläumsgelder Insolvenzforderungen, werden sie mit der Insolvenzsteuer von 15 % unter Berücksichtigung des steuerfreien Fünftels abgerechnet.
Kollektivverträge, die ein Jubiläumsgeld bei bestimmter Dauer einer Betriebszugehörigkeit vorsehen, sind zum Beispiel:
Kollektivverträge für Handelsangestellte und Handelsarbeiter nach mind 20jähriger Betriebszugehörigkeit,
Kollektivverträge für Arbeiter und Angestellte im...