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Schnetzinger/Hilber

Personalverrechnung in der Insolvenz

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3454-8

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Personalverrechnung in der Insolvenz (3. Auflage)

S. 353. Das Arbeitsverhältnis im Insolvenzverfahren

3.1. Der Arbeitsvertrag bei Eröffnung

Die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechten Arbeitsverträge werden durch diese nicht automatisch aufgelöst oder abgeändert. Sohin ist das Dienstverhältnis weiter unverändert aufrecht, jedoch verliert die Arbeitgeberin alle Befugnisse und die Insolvenzverwalterin tritt an ihre Stelle. Im § 25 Abs 1 IO ist die Funktion der Insolvenzverwalterin als Arbeitgeberin klargestellt. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung teilen sich die Sanierungsverwalterin und die Arbeitgeberin (in ihrer Funktion als Eigenverwalterin) diese Befugnisse.

Ausschließlich die Insolvenzverwalterin ist befugt, Anordnungen gegenüber der Arbeitnehmerin zu treffen, Urlaub zu vereinbaren, die Arbeitsverhältnisse aufzulösen oder neue Arbeitsverhältnisse einzugehen. Sie kann andere Personen, also auch die Schuldnerin, mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beauftragen. Diese handeln jedoch immer im Auftrag der Insolvenzverwalterin und deren Wirken ist ihr zuzurechnen.

Da der Insolvenzverwalterin sämtliche Rechte und Pflichten der Arbeitgeberin zugewiesen werden, muss sie diese nicht nur gegenüber den einzelnen Arbeitnehmerinnen wahrnehmen, son...

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