Personalverrechnung in der Insolvenz
3. Aufl. 2019
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S. 232. Die Insolvenzverwalterin als Arbeitgeberin
Auch wenn bereits vor dem IRÄG 2010 klar war, dass die Insolvenzverwalterin die Rolle der Arbeitgeberin wahrzunehmen hat, so wurde diese doch nicht immer ordnungsgemäß umgesetzt. Nun heißt es ausdrücklich in § 25 Abs 1 IO: „Ist der Schuldner Arbeitgeber, so übt der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus…“. Die Arbeitsverhältnisse werden durch die Insolvenzeröffnung nicht automatisch beendet und die Insolvenzverwalterin übernimmt nun bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Funktion der Arbeitgeberin. Diese Rolle hat viele oft überraschende Facetten.
2.1. Verständigungspflicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Die Insolvenzverwalterin hat die Arbeitnehmerinnen unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens davon zu informieren (§ 78a IO). Bei einem bei Eröffnung noch lebenden Unternehmen ist es sehr zu empfehlen, den Arbeitnehmerinnen persönlich im Rahmen einer Infoversammlung zur Verfügung zu stehen. Oft wird das in einer gemeinsamen Versammlung mit dem Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA) gemacht, wobei es wichtig ist, auf eine klare Rollenverteilung zu achten. Die Insolvenzverwalterin präsentiert sich ...