Personalverrechnung in der Insolvenz
2. Aufl. 2014
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S. 194
16.1 Grundlage der Altersteilzeit
Mit dem Ziel, die Arbeitslosigkeit zurückzudrängen und das faktische Pensionsalter näher an das gesetzliche heranzuführen, wurde im Jahr 1999 die Altersteilzeit gesetzlich geregelt und bereits mehrmals reformiert. Aus den verschiedenen Änderungen finden Insolvenzverwalterinnen unterschiedlichste Vereinbarungen und Gesetzesgrundlagen bei Beschäftigten mit Altersteilzeit, selbst im gleichen Betrieb, vor. Deshalb sind auch die Leistung des AMS und Sanktionen bei Kündigung einer Ersatzarbeitskraft unterschiedlich. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in den §§ 27, 28, 39AlVG und die Übergangsregelungen in § 82 AlVG.
16.1.1 Geförderte Altersteilzeit
Individuell wird die wöchentliche Arbeitszeit zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin vertraglich vereinbart. Die Arbeitgeberin erhält vom AMS ein Altersteilzeitgeld für einen Teil der Mehrkosten durch den vereinbarten Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (aktuelle Information unter www.ams.at).
16.1.1.1 Mindestalter
Die Altersteilzeit steht in einem direkten Bezug zum Regelpensionsalter, woraus sich das Mindestalter beim Abschluss einer Vereinbarung ergibt. Auf die bestehenden No...