Personalverrechnung in der Insolvenz
2. Aufl. 2014
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S. 50
Die Arbeitnehmerin ist seit 1979 bei Insolvenz ihrer Arbeitgeberin gegen den Verlust ihres Arbeitsentgeltes durch das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) abgesichert. Durch die Richtlinie der 80/987/EWG in der Fassung der EU-Richtlinie zur Insolvenz-Entgeltsicherung 2002/74 EG vom ist ein Mindestmaß an Absicherung auch international garantiert. Die Absicherung in Österreich geht jedoch weit über diese EU-Mindestsicherung hinaus und ist auch die Voraussetzung für alle Insolvenzreformen seit 1982!
Insolvenz-Entgeltsicherung und das Insolvenzverfahren müssen aufeinander abgestimmt sein, wenn der Gesetzgeber Sanierungsziele neben der bestmöglichen Quote gleichrangig vorgibt und nicht eine Gläubigergruppe die Lasten tragen soll. Daher wird mit jeder grundlegenden Änderung des Insolvenzrechtes auch das IESG geändert und den neuen Bedingungen angepasst.
Im Insolvenzverfahren selbst wirkt sich das IESG nur durch den Wechsel der Gläubigerin auf Grund des gesetzlichen Forderungsüberganges auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds und durch den gesetzlichen Beendigungsauftrag („Austrittspflicht“) bei erstmaligem Zahlungsverzug nach der Berichtstagsatzung aus. Bei der Prüfung der angemeldeten Forderung...