Personalverrechnung in der Insolvenz
2. Aufl. 2014
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S. 494 Unternehmensübertragung und Insolvenz
Bei Verkauf etc des Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles außerhalb der Insolvenz gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG). Die Übernehmerin tritt nach § 3 Abs 1 AVRAG mit allen Rechten und Pflichten in die Arbeitsverhältnisse ein, die im Zeitpunkt des Überganges bestehen.
Wird das Unternehmen während der Zeit des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung übertragen, gilt die automatische Übernahme der Arbeitsverhältnisse nach § 3 Abs 1 AVRAG!
Erfolgt die Übertragung des Unternehmens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung oder als Konkursverfahren, so entfällt diese automatische Übernahme der Arbeitsverhältnisse gemäß § 3 Abs 2 AVRAG. Voraussetzung ist jedoch, dass die faktische Übernahme des Unternehmens durch die Erwerberin in diese Zeit fällt. Die Erwerberin übernimmt somit keine Arbeitsverhältnisse, sondern muss sie neu begründen. Die Arbeitsverhältnisse verbleiben trotz Unternehmensübertragung bei der Insolvenzverwalterin, weshalb diese die Unternehmensschließung herbeiführen muss, um die Arbeitsverhältnisse beenden zu können.
Die Rechtslage ab entspricht somit der bereits vorhergehenden Rechtslage. Die Rechtsprechung des Obersten G...