Personalverrechnung in der Insolvenz
2. Aufl. 2014
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S. 33
3.1 Der Arbeitsvertrag bei Eröffnung
Die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechten Arbeitsverträge werden durch die Eröffnung nicht automatisch aufgelöst oder abgeändert. Die Arbeitgeberin verliert alle Befugnisse und die Insolvenzverwalterin tritt an ihre Stelle. Im § 25 Abs 1 IO ist diese Funktion der Insolvenzverwalterin als Arbeitgeberin klargestellt. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung teilen sich die Sanierungsverwalterin und die Arbeitgeberin (in ihrer Funktion als Eigenverwalterin) diese Befugnisse.
Ausschließlich die Insolvenzverwalterin ist befugt, Anordnungen gegenüber der Arbeitnehmerin zu treffen, Urlaubsvereinbarungen zu treffen, die Arbeitsverhältnisse aufzulösen oder neue Arbeitsverhältnisse einzugehen. Sie kann andere Personen, also auch die Schuldnerin, mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beauftragen. Diese handeln jedoch immer im Auftrag der Insolvenzverwalterin und deren Wirken ist ihr zuzurechnen.
3.2 Auswirkung der Verfahrenseröffnung
Von der Insolvenz sind vorerst nur die Forderungen (Lohn, Gehalt, Sonderzahlungen, Barauslagen und Aufwandsersatz etc) der Arbeitnehmerin betroffen, die bis einschließlich dem Tag der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses entst...