Personalverrechnung in der Insolvenz
2. Aufl. 2014
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S. 23
Auch wenn bereits vor dem IRÄG 2010 klar war, dass die Insolvenzverwalterin die Rolle der Arbeitgeberin wahrzunehmen hat, so wurde diese doch nicht immer ordnungsgemäß umgesetzt. Nun heißt es ausdrücklich in § 25 Abs 1 IO: „Ist der Schuldner Arbeitgeber, so übt der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus…“. Die Arbeitsverhältnisse werden durch die Insolvenzeröffnung nicht automatisch beendet und die Insolvenzverwalterin übernimmt nun bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Funktion der Arbeitgeberin. Diese Rolle hat viele oft überraschende Facetten.
2.1 Verständigungspflicht von der Eröffnung des Insolvenz---verfahrens
Die Insolvenzverwalterin hat die Arbeitnehmerinnen unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens davon zu informieren (§ 78a IO). Bei einem bei Eröffnung noch lebenden Unternehmen ist es sehr zu empfehlen, den Arbeitnehmerinnen persönlich im Rahmen einer Infoversammlung zur Verfügung zu stehen. Oft wird das in einer gemeinsamen Versammlung mit dem Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA) gemacht, wobei es ungemein wichtig ist, auf eine klare Rollenaufteilung zu achten. Die Insolvenzverwalterin präsentiert sich in der Funktion der Arbeitgeberin...