Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
5. Aufl. 2022
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S. 10110. Trinkgelder
10.1. Allgemeines
In Dienstleistungsbetrieben ist es üblich, dass Dienstnehmer im Rahmen ihrer Dienstverrichtung von „Dritten“ (Gästen, Kunden) freiwillige Geldzuwendungen erhalten, die üblicherweise als Trinkgelder bezeichnet werden. Diese freiwilligen Trinkgelder dürfen aber nur auf Grund einer Willensübereinstimmung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer angenommen werden. Sie sind der Rechtsprechung zufolge als Einkommen des Dienstnehmers, nicht aber als Entlohnung anzusehen.
Es ist zulässig, Trinkgelder zwischen Service und anderen Mitarbeitern aufzuteilen. Dazu bedarf es aber einer vorausgehenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Liegt lediglich eine Anordnung des Arbeitgebers vor, ist die Aufteilung rechtwidrig (). In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Rückforderungsanspruch auf die vom Arbeitgeber weitergeleiteten Trinkgeldteile ().
Steuerfreiheit von Trinkgeldern
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16a EStG sind Trinkgelder sowohl in bar als auch über Kreditkarten steuerfrei zu belassen.
Diese Bestimmung des EStG legt fest, welche Trinkgelder als steuerfrei zu behandeln sind:
Ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsl...