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Elfriede Köck/Günter Steinlechner

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

4. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3495-1

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Dokumentvorschau
Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie (4. Auflage)

S. 221

20.1. Allgemeines

Wirkung von Verfallsfristen

Verfall bedeutet, dass das Recht als solches komplett untergeht. Der verfallene Anspruch erlischt vollständig. Ein trotz Verfall gezahlter Betrag kann daher zurückgefordert werden.

Verfallene Forderungen können auch nicht mehr gegen andere Forderungen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers aufgerechnet werden.

Verfallsfristen finden sich in Gesetzen und Kollektivverträgen und sind zumeist kürzer als die Verjährungsfrist. Verfallsregelungen erfordern eine rasche, oftmals schriftliche Geltendmachung der Ansprüche.

Wirkung von Verjährungsfristen

Verjährung bedeutet, dass mit Ablauf einer bestimmten Frist das Klagerecht erlischt. Ein verjährter Anspruch kann nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden, bleibt aber als so genannte „Naturalobligation“ bestehen. Das bedeutet, dass verjährte Forderungen zwar nicht klagbar, aber zahlbar sind. Ein trotz Verjährung gezahlter und geschuldeter Betrag kann nicht rückgefordert werden.

Verjährte Forderungen können daher auch gegen andere Forderungen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers aufgerechnet werden.

Sowohl die Verjährung als auch der Verfall treten ohne Prüfung ein, ob der Anspruch seine Berechtigung hat ...

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

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