Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
4. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 170
16.1. Allgemeines
Ein Lehrling im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) ist eine Person, die auf Grund eines Lehrvertrags zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet wird.
Lehrvertrag
Der Lehrvertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Lehrvertrages mit einem minderjährigen Lehrling bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.
Meldepflichten
Nach Eintritt in das Lehrverhältnis ist der Lehrling binnen zwei Wochen in der zuständigen Berufsschule anzumelden.
Der Lehrberechtigte hat ohne unnötigen Aufschub, jedoch binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer zur Eintragung anzumelden.
Für den Abschluss eines Lehrvertrags ist der von der Wirtschaftskammer aufgelegte Lehrvertrag zu verwenden.
Die Lehrlingsstelle kann bei Verletzung gesetzlicher Bestimmungen die Protokollierung des Lehrvertrages binnen sechs Wochen ablehnen. Mit Rechtskraft dieser Entscheidung wird das Lehrverhältnis automatisch beendet.
Der Lehrling unterliegt bezüglich der Meldungen gegenüber der Sozialversicherung denselben Mel...