Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
4. Aufl. 2019
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S. 71
6.1. Allgemeines
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet (§ 19d Abs. 1 AZG).
Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie deren Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Normen des AZG oder der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt werden.
Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform, um Rechtswirksamkeit zu erlangen. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als
gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Arbeitsvertrag dies vorsehen,
ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder die Mehrarbeit zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten (§ 8 AZG) erforderlich ist und
berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers (z. B. Kinderbetreuung) der Mehrarbeit nicht entgegenstehen.
Die grundsätzliche Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Leistung von Mehrarbei...