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Elfriede Köck/Günter Steinlechner

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

4. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3495-1

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Dokumentvorschau
Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie (4. Auflage)

S. 128

12.1. Allgemeines

Sozialversicherung

Jubiläumsgelder sind sozialversicherungspflichtig. Das gilt für freiwillige Jubiläumsgelder und für Jubiläumsgeldzahlungen aufgrund lohngestaltender Vorschriften. Sie sind in der Regel wiederkehrend und daher als Sonderzahlungen abzurechnen.

Sachzuwendungen anlässlich eines

  • Dienstnehmerjubiläums oder

  • Firmenjubiläums

sind bis zur Höhe von € 186,00 beitragsfrei zu behandeln, wenn sie

  • im Falle eines Dienstnehmerjubiläums nach Ablauf von 10, 20, 25, 30, 35, 40, 45 usw. Dienstjahren,

  • im Falle eines Firmenjubiläums anlässlich des 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80- usw. ‑jährigen Bestands der Firma

gewährt werden (§ 49 Abs. 3 ASVG).

Leistet der Arbeitgeber Jubiläumssachzuwendungen im Zusammenhang mit anderen Dienstjahren, sind diese beitragspflichtig.

Lohnsteuer

Jubiläumsgelder sind in allen Fällen als normale sonstige Bezüge zu versteuern (→ 11.).

Da Jubiläumsgelder i. d. R. neben dem 13. und 14. Bezug anfallen, kommt es in den meisten Fällen zu einer Jahressechstelüberschreitung (→ 11.3.) des zuletzt ausgezahlten sonstigen Bezugs.

Beispiel
  • Angestellter

  • Eintritt:

  • Gehalt € 2.000,00, im Kalenderjahr gleichbleibend

  • keine weiteren Bezugsbestandteile

  • Urlaubsbeihilfe am

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

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