Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
4. Aufl. 2019
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S. 128
12.1. Allgemeines
Sozialversicherung
Jubiläumsgelder sind sozialversicherungspflichtig. Das gilt für freiwillige Jubiläumsgelder und für Jubiläumsgeldzahlungen aufgrund lohngestaltender Vorschriften. Sie sind in der Regel wiederkehrend und daher als Sonderzahlungen abzurechnen.
Sachzuwendungen anlässlich eines
Dienstnehmerjubiläums oder
Firmenjubiläums
sind bis zur Höhe von € 186,00 beitragsfrei zu behandeln, wenn sie
im Falle eines Dienstnehmerjubiläums nach Ablauf von 10, 20, 25, 30, 35, 40, 45 usw. Dienstjahren,
im Falle eines Firmenjubiläums anlässlich des 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80- usw. ‑jährigen Bestands der Firma
gewährt werden (§ 49 Abs. 3 ASVG).
Leistet der Arbeitgeber Jubiläumssachzuwendungen im Zusammenhang mit anderen Dienstjahren, sind diese beitragspflichtig.
Lohnsteuer
Jubiläumsgelder sind in allen Fällen als normale sonstige Bezüge zu versteuern (→ 11.).
Da Jubiläumsgelder i. d. R. neben dem 13. und 14. Bezug anfallen, kommt es in den meisten Fällen zu einer Jahressechstelüberschreitung (→ 11.3.) des zuletzt ausgezahlten sonstigen Bezugs.
Angestellter
Eintritt:
Gehalt € 2.000,00, im Kalenderjahr gleichbleibend
keine weiteren Bezugsbestandteile
Urlaubsbeihilfe am