Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
2. Aufl. 2014
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S. 202
17.1 Allgemeines
Jugendliche sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag), die nicht als Kinder im Sinne des KJBG gelten. Kinder sind Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (bis zum Tag vor dem 15. Geburtstag) oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.
Normalarbeitszeit
Die zulässige Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche.
Die zulässige Normalarbeitszeit für Jugendliche kann gemäß KJBG auf neun Stunden pro Tag bzw. 45 Stunden pro Woche ausgedehnt werden, wenn eine durchrechenbare Arbeitszeit vereinbart ist.
Die neunte Stunde ist dem Zeitausgleich innerhalb des Durchrechnungszeitraumes vorbehalten und kann grundsätzlich nicht zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.
Die durchrechenbare Arbeitszeit für Jugendliche kann vereinbart werden, wenn
innerhalb eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes (→ 4.7.) die Wochenarbeitszeit den Durchschnitt von 40 Stunden nicht überschreitet,
der Kollektivvertrag dies zulässt,
für vergleichbare erwachsene Arbeitnehmer des Betriebes eine solche Arbeitszeiteinteilung besteht und
eine abweichende Arbeitszeiteinteilung für Jugendliche dem Arbeitgeber nicht zug...