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Update zur IBOR-Reform
Neue Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission
In SWK 29/30/2021 wurde die IBOR-Reform im Überblick dargestellt. Entgegen den ursprünglichen Ankündigungen hat die Europäische Kommission nun doch mittels Durchführungsverordnung einen Ersatzzinssatz für den CHF-LIBOR festgelegt.
1. SARON Compound ersetzt CHF-LIBOR als Bezugsgröße
Entgegen den ursprünglichen Ankündigungen hat die Europäische Kommission mittels Durchführungsverordnung (EU) 2021/1847 einen Ersatzzinssatz für den CHF-LIBOR festgelegt. Diese beruht auf Art 23b Abs 3 EU-Benchmarkverordnung, der den Ersatz eines Referenzwerts durch Unionsrecht regelt.
Ab ersetzt der SARON Compound den CHF-LIBOR als Bezugsgröße. Gleichzeitig wurde auch eine feste Spread-Anpassung („credit adjustment spread“) je Laufzeit fixiert; dieser spread wird dem anzuwendenden SARON hinzugerechnet.
Die Ersatzzinssätze für den CHF-LIBOR lauten wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
bisheriger LIBOR | Laufzeit | Ersatzzinssatz | Spread-Anpassung |
CHF | ein Monat | SARON ein Monat Compound (SAR 1 MC); ISIN CH0477123886 | –0,0571 |
CHF | drei Monate | SARON drei Monate Compound (SAR 3 MC); ISIN CH0477123902 | +0,0031 |
CHF | sechs Monate | SARON drei Monate Compound (SAR 3 MC); ISIN CH0477123902 | +0,0741 |
CHF | zwölf Monate | SARON drei Monate Compound (SAR 3 MC); ISIN CH0477123902 | +0,... |