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Mehrwertsteuer: Mehrwertsteuer als Teil der Gerichtsvollziehergebühr
Die Bestimmungen der RL 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die RL 2013/43/EU geänderten Fassung sowie die Grundsätze der Mehrwertsteuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer Verwaltungspraxis der zuständigen nationalen Behörden, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, nach der die Mehrwertsteuer in Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch einen Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens als in der von ihm erhobenen Gebühr enthalten angesehen wird, nicht entgegenstehen.
( PSM „K“, C-214/18)