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Mehrwertsteuer: Keine Vorsteuerberichtigung bei „Sale-and-Lease-back“-Umsätzen
Vorbehaltlich einer Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht sind die Art 184, 185, 187 und 188 RL 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die RL 2009/162/EU geänderten Fassung dahin auszulegen, dass keine Berichtigung der Mehrwertsteuer auf ein Gebäude, die ursprünglich ordnungsgemäß abgezogen wurde, vorzunehmen ist, wenn dieses Gut Gegenstand eines „Sale-and-Lease-back“-Umsatzes (Veräußerung und Rückverpachtung) war, der unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht der Mehrwertsteuer unterlag.
Eine Auslegung der Art 184, 185, 187 und 188 RL 2006/112/EG in der durch die RL 2009/162/EU geänderten Fassung dahin, dass unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Berichtigung der ursprünglich abgezogenen Vorsteuer vorzunehmen ist, steht mit den Grundsätzen der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Gleichbehandlung in Einklang.
( Mydibel, C-201/18)