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Verbrauchsteuer: Zum Begriff „Bier aus Malz“
Art 2 RL 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass ein zur Mischung mit nicht alkoholischen Getränken bestimmtes Zwischenerzeugnis, das aus einer Würze gewonnen wird, die einen geringeren Anteil gemälzter Bestandteile als nicht gemälzter Bestandteile enthält und der vor dem Gärungsprozess Glukosesirup zugesetzt wurde, als „Bier aus Malz“ iSv Position 2203 der in Anhang I VO (EWG) 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in seiner sich aus der VO (EWG) 2587/91 ergebenden Fassung enthaltenen Kombinierten Nomenklatur qualifiziert werden kann, sofern die organoleptischen Merkmale dieses Erzeugnisses denen von Bier entsprechen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
( B. S., C-195/18)