IFRS-Bilanzierung in Fallbeispielen
1. Aufl. 2022
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S. 51618. Unternehmenszusammenschlüsse (IFRS 3)
18.1. Definitionen und Anwendungsbereich
IFRS 3 ist auf Transaktionen anzuwenden, die die Definition eines Unternehmenszusammenschlusses erfüllen. Ein Unternehmenszusammenschluss liegt dann vor, wenn der Erwerber durch die Transaktion Beherrschung über einen oder mehrere Geschäftsbetriebe erlangt (IFRS 3.B5). Die Ausgestaltung der Transaktion in Form eines Asset Deal (einzelner Erwerb von Vermögenswerten und Schulden) oder eines Share Deal ist dabei unerheblich; in beiden Fällen kann eine Business Combination iSv IFRS 3 vorliegen. Für die Definition der Beherrschung und damit verbunden für die Identifikation des Erwerbers iSv IFRS 3.6 ist auf die Bestimmungen des IFRS 10 abzustellen (zur Definition der Beherrschung siehe Exkurs unten). Die zweite unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Unternehmenszusammenschlusses ist, dass die erworbenen Vermögenswerte und Schulden einen Geschäftsbetrieb (Business) darstellen (siehe Kapitel 18.1.1.). Wird kein Geschäftsbetrieb erworben, sind die Bestimmungen des IFRS 3 nicht anzuwenden. Die identifizierten erworbenen Vermögenswerte und Schulden sind dann nach den jeweils geltenden einschlägigen Standar...