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Verdeckte Ausschüttung, Offenlegungspflicht und Irrtum
Entscheidung: 13 Os 128/18z.
Normen: § 8 Abs 2 KStG; § 119 BAO; § 8, 14 FinStrG.
Verdeckte Ausschüttungen können auch bei Zuwendungen an dem Anteilseigner nahestehende Personen vorliegen. Zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Offenlegungs‑ und Wahrheitspflicht ist die Offenlegung der für die (korrekte) Besteuerung maßgeblichen Umstände, also auch eines solchen Naheverhältnisses, erforderlich. Ein Irrtum über den Umfang abgabenrechtlicher Erklärungspflichten betrifft ein normatives Tatbestandsmerkmal und ist als Kehrseite des Tatbildvorsatzes von § 8 Abs 1 FinStrG erfasst. § 14 FinStrG normiert einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. Strafbefreiung tritt (bei mehreren Beteiligten) nur für den ein, der selbst vom Versuch zurücktritt.