Grundzüge des Gesellschafts- und Insolvenzrechts
2. Aufl. 2018
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S. 195VI. Grundzüge des Insolvenzrechts
A. Grundlagen
1. Paritätsprinzip
Die Gläubiger eines Unternehmens bzw einer Gesellschaft als Schuldner sind vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens selbst verantwortlich, ihre aushaftenden Forderungen und Ansprüche in einem Zivilverfahren gerichtlich geltend zu machen und allenfalls im Rahmen eines Exekutionsverfahrens einzutreiben. Die Befriedigung der Gläubigeransprüche erfolgt hier nach dem Prioritätsprinzip. Der Gläubiger, der seinen Anspruch früher geltend macht und durchsetzt, erhält die entsprechende Leistung durch den Schuldner (prior tempore, potior iure). Die Durchsetzung eines festgestellten Anspruches erfolgt im Exekutionsverfahren nach der EO.
Sobald eine Gesellschaft aber insolvent wird, das Insolvenzverfahren eröffnet wird und eine Verwertung des Vermögens notwendig ist, ist eine Befriedigung von einzelnen Gläubigeransprüchen nicht mehr zulässig. Das Insolvenzrecht zielt darauf ab, dass im Stadium der Insolvenz grundsätzlich alle Gläubiger gleichbehandelt werden und keine Benachteiligung einzelner Gläubiger erfolgt (Paritätsprinzip).
Das Vermögen des Unternehmens soll gleichmäßig aufgeteilt werden, weshalb die Gläubiger nach dem Paritätsgrun...