Grundzüge des Gesellschafts- und Insolvenzrechts
1. Aufl. 2014
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S. 18
A. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
1. Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen zur GesbR finden sich in den §§ 1175 – 1216 ABGB. Im UGB sind ergänzende Regelungen zur GesbR in den §§ 8 Abs 3 und 178 UGB enthalten.
Eine GesbR ist gem § 1175 ABGB eine durch einen Vertrag zu einem gemeinschaftlichen Erwerb begründete Gesellschaft von zwei oder mehreren Personen, die ihre Mühe oder auch ihre Sachen zu einem gemeinsamen Zweck und Nutzen vereinen.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ABGB war die GesbR die einzige bekannte Gesellschaftsform. Die GesbR ist somit der Ausgangspunkt für alle späteren Rechtsformen.
Nach stRsp unterscheidet sich die GesbR von einer schlichten Miteigentumsgemeinschaft durch den Willen der beteiligten Personen, die gemeinsame Sache nicht nur zu besitzen und zu verwalten, sondern durch organisiertes gemeinschaftliches Zusammenwirken zu nutzen. Die Gesellschaft ist damit auf gemeinsames Wirken, insbesondere gemeinsames Wirtschaften, gerichtet. Das Miteigentum definiert sich im Gegensatz dazu durch ein schlichtes, gemeinschaftliches Haben.
Durch die Vereinbarung einer gewissen Gemeinschaftsorganisation werden den Gesellschaftern gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte eingeräumt. Die Möglichkeiten der diesbe...