Handbuch GmbH-Geschäftsführer
2. Aufl. 2020
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S. 3737. GmbH-Geschäftsführer und Verwaltungsstrafrecht
Das VStG enthält ausschließlich Bestimmungen über die Strafbarkeit von natürlichen Personen. Im Anwendungsbereich des VStG gibt es also keine strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen, wie dies zB im gerichtlichen Strafrecht im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, sowie bei Verstößen gegen das Datenschutzgesetz und gegen die DSGVO vorgesehen ist.
Wenn eine juristische Person wie etwa die GmbH eine sie treffende Verwaltungsvorschrift nicht einhält, wird also nicht die Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verfolgt oder bestraft, sondern die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Geschäftsführer (oder die von ihnen bestellten verantwortlichen Beauftragten) allein wegen ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter der Gesellschaft bei einer Verwaltungsübertretung durch die Gesellschaft automatisch strafbar handeln. Die Haftung trifft den Geschäftsführer (oder verantwortlichen Beauftragten) nur dann, wenn er auch schuldhaft gehandelt hat. Wenn also zB die Verwaltungsübertretung ein Vorsatzdelikt ist, haftet der Geschäftsführer oder der verantwortliche Beauftragte nur, wenn er selbs...