Handbuch GmbH-Geschäftsführer
2. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 3566. GmbH-Geschäftsführer und Strafrecht
6.1. Individuelle Verantwortung und Unternehmensstrafrecht
Neben der individuellen strafrechtlichen Verantwortung des Geschäftsführers besteht die Verbandsverantwortlichkeit des Unternehmens. Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz regelt die strafrechtliche Verantwortung und sanktioniert Straftaten, die zugunsten des Verbandes begangen worden sind und solche, mit denen Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (§ 3 Abs 1 VbVG). Pflichten, die den Verband treffen, sind zB Arbeitnehmerschutzbestimmungen, Verkehrssicherungspflichten und die Abfuhr von Steuern und Abgaben. Begünstigt ist die Gesellschaft, wenn sie bereichert wurde oder sich Aufwendungen erspart hat, sich die Straftat somit für die GmbH materiell vorteilhaft ausgewirkt hat. Kapitalgesellschaften (wie zB eine GmbH) sind Verbände iSd § 1 Abs 2 VbVG. Für Straftaten, die ein Entscheidungsträger (Geschäftsführer einer GmbH zählen immer dazu) begeht, ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (§ 3 Abs 2 VbVG). Er ist aber auch dann verantwortlich, wenn die Tat durch einen Mitarbeiter vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde und die Begehung der Tat dadurch ermöglicht ode...