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Normwirkung der Kundmachung eines Kollektivvertrages
1. Nur der hinterlegten Fassung eines Kollektivvertrages kommt Normwirkung zu.
2. Eine von den Kollektivvertragsparteien mit einer Regelung verfolgte Absicht kann nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im kundgemachten Text in hinreichender Weise ihren Niederschlag gefunden hat. Auch wenn daher die Kundmachung eines Teils der kollektivvertraglichen Regelung nur irrtümlich unterblieben ist, macht das die verbleibende, in sich schlüssige Regelung eines Kollektivvertrages nicht lückenhaft – (§ 14 ArbVG)
( 8 ObA 46/12s)