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SWK 1-2, 5. Jänner 2020, Seite 41

Verlustabzug aufgrund eines Währungsumrechnungsfehlers

Neuerliche Prüfung in jedem Jahr der Verwertung erforderlich

Karin Kaufmann

Können Verluste eines Unternehmens, die aufgrund eines Umrechnungsfehlers von zwei Währungen entstanden sind, mit späteren Gewinnen verrechnet werden?

1. Sachverhalt

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des österreichischen Unternehmens A werden Verluste vorangegangener Jahre geltend gemacht. Allerdings kam es bei der Ermittlung des Verlustvortrags zu einem Umrechnungsfehler hinsichtlich der Währungen Schilling und Euro. Der in Schilling ausgewiesene Verlust des KöSt-Bescheides X wurde als Euro-Betrag übernommen. Bei Berücksichtigung des richtigen Betrags wären sämtliche Verlustvorträge zum aktuellen Zeitpunkt schon verbraucht.

2. Verlustabzug gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG

Ein Verlust iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG iVm § 18 Abs 6 EStG ist ein negatives Ergebnis der Gegenüberstellung des Betriebsvermögens zu einem Bilanzstichtag mit dem Betriebsvermögen zum Bilanzstichtag des Vorjahres.

S. 42 Der Verlustabzug ist das höchstpersönliche Recht des Steuerpflichtigen, betriebliche Verluste der Vorjahre soweit als Sonderausgaben abzusetzen, als sie nicht durch die Verrechnung mit Vorjahreseinkünften aufgebraucht wurden. Ein Übergang dieses höchstpersönlichen Rechts ist nur ausnahmsweise möglich (zB wenn der Rechtsnachfolger den Betrieb zu Buchwer...

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