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Kommunalsteuer: Wechsel der Erhebungsberechtigung bei Arbeitskräfteüberlassungen
Rz. 121 der Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993 (im Folgenden kurz: KommSt-Info).
S. 407 § 7 Abs. 1 Satz 2 KommStG legt fest, dass dann, wenn Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens einem Beschäftiger länger als sechs Monate überlassen werden, hinsichtlich der Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonats jene Gemeinde erhebungsberichtigt ist, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet.
Nach Rz. 121 der KommSt-Info soll „die Sechsmonatsregelung“ aber „nur für die Personalüberlassung durch einen inländischen Überlasser an eine inländische Betriebsstätte eines in- oder ausländischen Unternehmens“ gelten. Einzelne Gemeinden, in denen Überlasser ansässig sind, wollen aufgrund dieser Aussage die Regelung über den Wechsel der Erhebungsberechtigung nicht anwenden, wenn überlassene Arbeitskräfte auf einer ausländischen Betriebsstätte des Beschäftigers eingesetzt werden.
Einer solchen Einschränkung steht aber zunächst schon der klare Wortlaut der gesetzlichen Sonderregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 KommStG entgegen. Sind die dort angeführten Voraussetzungen (von einer inländischen Betriebsstätte ausgehende Überlassung, die länger als sechs Monate daue...