Handbuch Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftstransaktionen
1. Aufl. 2013
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S. 65322. Grunderwerbsteuerbefreiungen und -begünstigungen
22.1. Befreiungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz
1808
Befreiungen sind in § 3 GrEStG enthalten. Zu beachten ist, dass die früheren Befreiungen für Rechtsvorgänge, welche unter das ErbStG sowie unter das StiftEG fielen, aufgehoben sind. Die aktuelle Rechtslage ist daher wie folgt.
22.1.1. § 3 Abs 1 Z 1 GrEStG
1809
Von der GrEStG sind ausgenommen: der Erwerb eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebliche Wert 1.100 EUR nicht übersteigt. Mit dem AbgÄG 2012 wurde eine weitere Befreiung geschaffen. Gem § 3 Abs 1 Z 2 ist der Erwerb eines Grundstückes gemäß § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes befreit, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert EUR 2.000 Euro nicht übersteigt.
22.1.2. § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG
1810
Die Befreiung betrifft Grundstückserwerbe im Rahmen bestimmter Betriebsübergaben und legt einen Freibetrag von 365.000 EUR fest.
22.1.2.1. Persönliche Voraussetzungen
1811
Der Empfänger der Zuwendung muss eine natürliche Person sein. Nicht befreit sind daher Übertragungen an juristische Personen wie insb Stiftungen und an PersonenGes des Unternehmensrechtes, Vereine etc (Fellner, aaO, GrEStG, § 3 Rz 33.
1812
Schenkungen unter Lebenden sind dann begünstigt, wenn der Übergeber im Falle e...