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BFG zum tauschähnlichen Umsatz bei der Überlassung von „Pressefahrzeugen“
Bemessungsgrundlage bei nicht feststellbarem Wert der Gegenleistung
Im Anlassfall verlieh ein Autohändler an Journalisten Testfahrzeuge, die als Gegenleistung ihre Testberichte in einer Zeitung veröffentlichten. Das BFG sah darin einen tauschähnlichen Umsatz (Überlassung des PKW gegen Werbeleistung) und zog – im Einklang mit der Judikatur des EuGH – die Eigenleistungen (Aufwendungen) des Autohändlers als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heran, denn es liegt hier ein Ausnahmefall vor, in dem der Wert der Gegenleistung (Werbeleistung) sich nicht feststellen lässt. Im Regelfall bemisst sich dagegen die Umsatzsteuer nicht vom Wert der Eigenleistung, sondern vom Wert der Gegenleistung, wie der EuGH unlängst ebenfalls klargestellt hat.
1. Anlassfall
Grundsätzlich bemisst sich die Umsatzsteuer beim Tausch und tauschähnlichen Umsatz vom Wert der Gegenleistung (§ 4 Abs 1 und 6 UStG). Lässt sich allerdings der Wert der Gegenleistung nicht feststellen, kann hilfsweise der Wert der Eigenleistung herangezogen werden. Dies entspricht auch der EuGH-Rechtsprechung.
Das BFG hatte genau diesen Fall zu beurteilen: Ein Autohändler verlieh an Journalisten für jeweils ca 15 Tage einen PKW als Testfahrzeug, in der Erwartung, dass der Journalist darüber in der Zeitung einen Testbericht ...