Handbuch Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftstransaktionen
1. Aufl. 2013
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S. 62119. Offene und verdeckte Gewinnausschüttung von Immobilien
19.1. Allgemeines
1708
Eine offene Gewinnausschüttung liegt vor, wenn diese auf einem Gewinnausschüttungsbeschluss basiert. Eine vGA liegt hingegen vor, wenn ohne Gewinnausschüttungsbeschlusses einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden juristischen oder natürlichen Person durch die KapitalGes ein Vorteil zugewendet wird. Die Vorteilsgewährung ist unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes, in welches dieser Vorteil gekleidet ist (Karollus in Leitner (Hrsg), HB verdeckte Gewinnausschüttung, 11 ff; Kirchmayr, ebendort, 83 ff).
Gegenstand einer Gewinnausschüttung, auch einer offenen Gewinnausschüttung, kann jedes Vermögensgut, daher auch eine Liegenschaft sein.
1709
Eine Vorteilszuwendung einer KapitalGes an ihren Gesellschafter oder eine ihm nahestehende natürlichen oder juristischen Person ohne entsprechende Gegenleistung ist keine Schenkung. Ungeachtet dessen ergibt sich aber für den Gesellschafter ein Vorteil. Derartige Sachverhalte werden als offene oder verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bezeichnet. Eine verdeckte Gewinnausschüttung entspricht idR dem Tatbestand einer unzulässigen Einlagenrückgewähr (Karollus, aaO, 11 ff).
1710
Gru...