Handbuch Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftstransaktionen
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 60918. Schenken und Vererben von Immobilien
18.1. Begriffsbestimmung
18.1.1. Schenkung und Vererbung
1668
Häufig werden Immobilien unentgeltlich übertragen. Dies betrifft unternehmerisch genutzte, wie etwa vermietete Grundstücke ebenso wie privat genutzte Liegenschaften. Unentgeltliche Übertragungen finden unter Lebenden oder im Todesfall statt. Auch unentgeltliche Übertragungen im Todesfall oder durch Schenkungen unter Lebenden bzw auf den Todesfall haben steuerliche Konsequenzen und können unter steuerlichen Gesichtspunkten optimiert werden.
1669
Gem § 938 ABGB ist unter Schenkung zu verstehen: „Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeltlich überlassen wird, heißt eine Schenkung.“ Die Schenkung ist ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag und bedarf daher der Annahme. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung bezogenen u freiwilligen (freigebigen), Leistung (Rummel, ABGB, § 938 Rz 4). Charakteristisch für eine Schenkung ist somit das Fehlen einer Gegenleistung. Eine Schenkung unter Auflage gilt als Schenkung, weil die Auflage keine Gegenleistung darstellt, sondern nur den Wert der Schenkung mindert (Rummel, § 938 Rz 8). Die Schenkung begründet bloß obligatorische...