Handbuch Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftstransaktionen
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 412. Der Immobilienbegriff (inländische Immobilien)
2.1. Zivilrechtlicher Grundstücksbegriff
2.1.1. Grundstücke und Immobilien
14
Als Immobilie wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine unbewegliche Sache bezeichnet. Darunter fallen unbebaute und bebaute Grundstücke, Bauwerke wie Gebäude und Wohnung, grundstücksgleiche Rechte und andere unbewegliche Sachen wie Straßen, Tunnel etc. Zum Grundstück werden aber nach hA etwa auch Gewässer, Seeparzellen, unterirdische Stollenanlagen sowie ähnliche Anlagen gezählt. Der Begriff Immobilie ist ein Oberbegriff ohne eindeutige Definition. Das folgende Beispiel zeigt die Begriffsvielfalt:
Der Ansatz einer gesetzlichen Definition findet sich mittelbar in § 21 ImmoInvFG. Demnach darf ein Immobilieninvestmentfond folgende (in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR gelegene) Vermögenswerte erwerben (vereinfacht):
bebaute Grundstücke
Grundstücke im Zustand der Bebauung
unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung bestimmt und geeignet sind
Baurechte, Superädifikate im Sinne von § 435 ABGB, Miteigentum sowie WE
15
Für rechtliche Zwecke ist es uE zielführender, den im ABGB ausdrücklich normierten Begriff der „Liegenschaft“ (Kletečka ...