Handbuch des Erwachsenenschutzrechts
3. Aufl. 2019
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S. 1014XIII. Erwachsenenschutzrecht und Strafrecht
Gem § 240 Abs 1 ABGB idF 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) können volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, durch eine von ihnen bevollmächtigte Person (Vorsorgevollmacht) oder durch einen gewählten oder gesetzlichen oder gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertreten werden, wenn sie dies selbst vorsehen oder eine Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen unvermeidlich ist. Neben zivilrechtlichen können sich hinsichtlich einer solchen Person auch Fragen des materiellen und formellen Strafrechts sowie des Strafvollzugsrechts stellen.
So liegt im Bereich des materiellen Strafrechts beispielsweise die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit eines psychisch kranken oder geistig behinderten Täters nahe. Ist diese gegeben, kann sich die (allenfalls) verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit bei der Strafzumessung strafmildernd auswirken, gegebenenfalls sogar die Straflosigkeit des Täters bewirken. Oftmals wird auch eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu prüfen sein. Aus Sicht des einer solchen P...