Handbuch des Erwachsenenschutzrechts
3. Aufl. 2019
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S. 948XII. Internationales Erwachsenenschutzrecht
A. Einleitung
1. Übersicht
Wie in anderen Rechtsgebieten gibt es auch im Erwachsenenschutzrecht bisweilen Sachverhalte mit Auslandsbezug. Dieser Auslandsbezug kann sich – wie anhand des folgenden Beispiels dargestellt – in unterschiedlicher Form ergeben: ein Angehöriger eines anderen Staates, der in Österreich lebt und hier psychisch erkrankt, oder ein Österreicher, der im Ausland lebt und dort psychisch erkrankt, und jeweils Vermögen auch in einem anderen Staat hat, bedarf einer Vertretung oder medizinischen Behandlung.
In derartigen Fällen mit Auslandsbezug ist zunächst zu ermitteln, welche Gerichte welchen Staates (also zB jene des Aufenthaltes oder der Staatsbürgerschaft oder der Belegenheit des Vermögens) überhaupt befugt sind, (allenfalls notwendige gerichtliche oder behördliche) Maßnahmen zu ergreifen (zB die gerichtliche Erwachsenenvertretung anzuordnen); dies richtet sich nach den Regelungen über die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit).
Ist diese gegeben, muss sich das zuständige Gericht die Frage stellen, welches Recht es in seinem Verfahren anzuwenden hat; darüber gibt das internationale Privatrecht (Kollision...