Handbuch des Erwachsenenschutzrechts
3. Aufl. 2019
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S. 896XI. Aufgaben der Erwachsenenschutzvereine
A. Errichtung von Vorsorgevollmacht, gewählter und gesetzlicher Erwachsenenvertretung
Monika Rott
1. Vorbemerkungen
Durch die richtungsweisenden §§ 239 und 240 ABGB wird im 2. Erwachsenenschutz-Gesetz zu Beginn des sechsten Hauptstücks das Ziel der neuen Gesetzgebung im Sinn der UN-BRK definiert:
§ 239 Abs 1 ABGB: Im rechtlichen Verkehr ist dafür Sorge zu tragen, dass volljährige Personen, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, möglichst selbstständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst besorgen können.
Damit wird der Hauptgedanke der Novelle definiert, an welchem sich das neue Erwachsenenschutzrecht orientieren soll. Dies gilt auch für die damit in Zusammenhang stehenden Regelungen von Bund und Ländern sowie für die praktische Ausführungsebene und verlangt zur Umsetzung diverse – finanzielle und andere – Maßnahmen der öffentlichen Hand. Solche wurden auch von den im Bereich Sachwalterschaft bzw nunmehr Erwachsenenschutz tätigen Vereinen seit vielen Jahren gefordert. Die Vereine waren neben Selbstvertreterinnen und vielen Ins...