Handbuch des Erwachsenenschutzrechts
3. Aufl. 2019
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S. 693VII. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung
A. Überblick
Unter einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung versteht das Gesetz die – schon bisher mögliche – Vertretung durch nächste Angehörige. Diese Vertretungsbefugnis der Angehörigen soll jedoch nicht unmittelbar kraft Gesetzes eintreten, sondern nur dann bestehen, wenn sie im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen wird. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung verschafft dem nahen Angehörigen zudem weitergehende Befugnisse als bisher. Dafür soll sie, anders als nach geltendem Recht, auch einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Sie muss spätestens nach drei Jahren erneuert werden.
B. Vertretene Person
1. Vorliegen einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit
§ 268 Abs 1 ABGB beschreibt, in welchen Fällen die gesetzliche Erwachsenenvertretung in Frage kommt. Grundvoraussetzung für das Entstehen und den Fortbestand dieser gesetzlichen Vertretungsmacht ist, dass
eine volljährige Person
aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit
nicht fähig ist, gewisse – in § 269 ABGB aufgezählte – Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für ...