Handbuch des Erwachsenenschutzrechts
3. Aufl. 2019
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S. 216II. Personensorge
A. Allgemeines zur Wahrnehmung der Personensorge
1. Historische Entwicklung
Das SachwalterG 1983 hat in seiner in § 273 Abs 1 ABGB aF enthaltenen Formulierung der Tatbestandsvoraussetzung „zu besorgende Angelegenheit“ an die Begrifflichkeit des § 1 EntmO angeknüpft. Dort hieß es in Abs 2 wörtlich: „Volljährige, die … zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Beistandes bedürfen, können beschränkt entmündigt werden.“ Nach Ansicht des Gesetzgebers konnten daher Lehre und Rsp zu § 1 EntmO herangezogen werden. Dabei galt als relativ gesichert, dass unter den „Angelegenheiten“ der behinderten Person iSd § 1 EntmO nicht bloß Vermögensangelegenheiten zu verstehen seien, sondern auch „die Fürsorge für die Person des Behinderten“. So wurden daraufhin nicht nur die Vornahme von Rechtsgeschäften, Rechtshandlungen und die Führung von Prozessen und Behördenverfahren zum Kreis der Angelegenheiten iSd § 273 Abs 1 ABGB aF gezählt, sondern etwa auch die Einwilligung in medizinische Heilbehandlungen und die Geltendmachung und Verteidigung von Rechten aller Art, insb von Persönlichkeitsrechten. Bereits seit dem KindRÄG 2001 bzw BGBl I 2005/43 war in § 282 Abs 3 ABGB aF die Entscheidungsbefugnis des Sachwalters über die Unt...