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SWK 16-17, 10. Juni 2020, Seite 912

Keine gesetzliche Grundlage für Steuererklärungspflicht und Körperschaftsteuervorauszahlungen von Körperschaften

Lückenfüllung durch Analogie erforderlich

Christian Müller

§ 24 Abs 3 Z 1 Satz 1 KStG sieht vor, dass für die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer die Vorschriften des EStG über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden sind. In den § 39 bis 46 EStG finden sich Vorschriften über die Veranlagung und Entrichtung der Einkommensteuer, nicht jedoch der Körperschaftsteuer. Offenkundig handelt es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, das dazu führt, dass für die Steuererklärungspflicht von Körperschaften sowie für die Verpflichtung zur Entrichtung von Körperschaftsteuervorauszahlungen keine explizite gesetzliche Grundlage existiert.

1. Wortlaut

§ 24 Abs 3 Z 1 Satz 1 KStG

„(3) Für die Veranlagung und Entrichtung der Steuer gilt Folgendes:

1.Es sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden.“

2. Auslegung des § 24 Abs 3 Z 1 Satz 1 KStG und analoge Rechtsanwendung

Da sich im EStG keine Vorschriften über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer finden, geht der Verweis auf das EStG ins Leere. Die vom Gesetzgeber offensichtlich beabsichtigte sinngemäße Anwendbarkeit der § 39 bis 46 EStG auf die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer kann im Wege der Gesetzesauslegung im engeren Sinne („secundum l...

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