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SWK 16-17, 10. Juni 2020, Seite 873

Neues zur COVID-19-Kurzarbeit

Änderung des § 37b AMSG und neue Sozialpartnervereinbarungen ab 1. 6. 2020

Alexandra Platzer

Der Bundesrat hat am der rückwirkenden Änderung des § 37b Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) ab zugestimmt. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Die Änderung soll unter anderem endlich Klarheit hinsichtlich des vom Arbeitgeber in der Kurzarbeit geschuldeten Entgelts bringen und ist auch auf bestehende Kurzarbeitsbegehren anzuwenden. Für Kurzarbeitsbegehren mit einem Beginn ab (Erstgewährung) und die Verlängerung der Kurzarbeit ab kommen geänderte Sozialpartnervereinbarungen zur Anwendung.

1. Überblick

Für Unternehmen, die rückwirkend ab die COVID-19-Kurzarbeit vereinbart haben, ist der erste Kurzarbeitszeitraum bereits zu Ende. Bis zuletzt war in der Personalverrechnung nur eine vorläufige Abrechnung der Kurzarbeit möglich, weil die Interpretation der Kurzarbeitsrichtlinie und der Sozialpartnervereinbarungen in grundlegenden Punkten unklar war.

So war zB offen, welches Entgelt der Arbeitgeber Arbeitnehmern in Kurzarbeit schuldet, weil die Handhabung der Nettoentgeltgarantie ungeklärt war. In einem mit den Sozialpartnern abgestimmten Initiativantrag zur Änderung des § 37b AMSG schafft der Gesetzgeber Abhilfe und führt zumindest einige der elementaren Fragen einer Klärung zu. Laut den Gesetzesmaterialien dient die vorgeschlagen...

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