Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Lohngestaltende Vorschriften für Dienstreisesteuerbefreiung
RV/0286-F/11; Kopf, Abkommenskonform ausdehnende Interpretation des Begriffes „lohngestaltende Vorschriften“, UFSjournal 2013, 306; LStR 2002, Rz. 735c.
Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG für Tages- und Nächtigungsgelder stellt auf lohngestaltende Vorschriften i. S. d. österreichischen Rechts ab. Nach Ansicht des UFS gebieten es das EU-Recht bzw. das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz, auch entsprechende ausländische Regelungen – im konkreten Fall ein von der kantonalen Steuerverwaltung in der Schweiz genehmigtes, einseitig nicht abänderbares Spesenreglement – als lohngestaltende Vorschriften anzuerkennen. Die Höhe der steuerlich berücksichtigbaren Taggelder ist aber doppelt – nämlich mit den entsprechenden Grenzen der inländischen Kollektivverträge und des ausländischen Reglements – begrenzt.
In den LStR 2002 ist zur dargestellten Problematik in Rz. 735c eine zusätzliche Regelung verankert: Beschäftigt ein ausländischer Arbeitgeber Arbeitnehmer im Inland, ohne dass ein inländischer Betrieb i. S. d. § 34 ArbVG vorliegt, dann können aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Wahl eines Betriebsrats auch innerbetriebliche Vereinbarungen Basis für die steuerfreie Auszahlung von Tagesgeldern sein.