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SWK 20-21, 15. Juli 2018, Seite 897

Neuerungen im Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Durchrechnungszeitraum für Beihilfenkürzungen bei Grundstückverkäufen und Verstetigung der Beihilfe für das Rettungs- und Blutspendewesen

Christian Köttl

Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) ist budgetär knapp zwei Milliarden Euro schwer. Um diesen Betrag wird die Belastung des öffentlichen Gesundheits- und Sozialsystems mit nicht abziehbaren Vorsteuern aufgrund der Einordnung ihrer Leistungen als unecht umsatzsteuerbefreit gemindert. Durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) erfährt das GSBG Veränderungen, die auch für die Praxis von Bedeutung sind.

1. Durchrechnungszeitraum für Grundstücksverkäufe

Für Krankenanstalten sowie – durch den Verweis in § 2 Abs 2 GSBG – das Rettungs- und Blutspendewesen ist eine pauschale Kürzung von 10 % der Erlöse aus nicht öffentlichen Mitteln bei steuerfreien Umsätzen vorgesehen, für die zuvor Beihilfe in Anspruch genommen worden war. Typisches Beispiel wäre etwa der Verkauf eines medizinischen Großgeräts, bei dessen Anschaffung Beihilfe für die nicht abziehbare Vorsteuer gewährt wurde. Seit dem Abgabenänderungsgesetz 2010 ist diese Kürzung im Falle von Grundstücken mit den anteilig in Anspruch genommenen Beihilfen begrenzt. Folgt man dem VwGH, so war die Kürzung der Beihilfe für Grundstücke schon vor dieser Änderung so zu verstehen, dass sie mit den anteilig in Anspruch genommenen Beihilfen begrenzt sei, sofern diese niedriger als 10 % der Erl...

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