Praxishandbuch UWG
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 311XI. Außergerichtliche Rechtsdurchsetzung
Andreas Seling/Alona Klammer
1. Allgemeines
Verletzt ein Dritter wettbewerbsrechtliche Bestimmungen, ist in der Praxis der Gang zu den Gerichten oft nicht der erste Schritt. Vielmehr ist es in Österreich üblich, den Gegner zuerst außergerichtlich abzumahnen. Dies ist insb aufgrund der folgenden Gründe idR zweckmäßig:
Geschwindigkeit: Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UWG ist in Österreich oft mit einer langen Verfahrensdauer verbunden. Sogar das beschleunigte EV-Verfahren nimmt idR mehrere Monate in Anspruch. Bekämpft die Gegenseite die erstinstanzliche E, zieht sich der Streit zusätzlich in die Länge. Demgegenüber entfalten wettbewerbswidrige Kampagnen gerade in der schnellen Welt der Werbung binnen kürzester Zeit enorme Wirkung. In nur wenigen Tagen kann hier über eine Streuung auf diversen Kanälen (TV, Radio, Social Media etc) ein riesiges Publikum erreicht werden. Eine gerichtliche Entscheidung kommt hier oft zu spät und behandelt dann nur mehr historische Sachverhalte. Eine außergerichtliche Intervention ist dagegen oft schneller und effizienter. Dies gilt insb, wenn die Gegenseite nicht vorsätzlich gegen das Gesetz verst...