Praxishandbuch UWG
1. Aufl. 2021
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S. 15II. Anspruchsvoraussetzungen
Andreas Seling/Alexandra Ciarnau
1. Allgemeines
Die Tatbestände des UWG verlangen grds ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Die § 7 und 11 UWG setzen zudem auch ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs voraus. Dem UWG unterliegt damit aber in jedem Fall ausschließlich der wirtschaftliche Wettbewerb. Voraussetzung für die Anwendung der Spezialbestimmungen ist somit eine wirtschaftliche, marktorientierte Tätigkeit. Private, politische oder hoheitliche Handlungen sind daher wettbewerbsrechtlich nicht relevant. Weiters muss jede Geschäftspraktik oder Handlung grds spürbar sein, sich also auf den Markt auswirken. Zu den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen:
2. Handeln im geschäftlichen Verkehr
Handeln im geschäftlichen Verkehr meint jede selbstständige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Hierfür ist keine Gewinnabsicht erforderlich. Die Tatbestandsmäßigkeit wird allein und objektiv auf Basis der Tätigkeit und deren Zuordnung zum Geschäftsverkehr beurteilt. Daher sind weder die Branche, die Art der Berufsausübung (zB Freiberufler, Gewerbetreibender, Landwirt) noch die konkrete Person (natürliche, juristische) relevant. Auch Erfinder und Lizenzgeber sind vom Anwendungsbereich d...